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13.5.2013: Mehr Rechte für Busreisende

EMSLAND/ OSTFRIESLAND. Die Bundesregierung hat den Busverkehr auf Fernstrecken in ganz Deutschland Anfang des Jahres freigegeben. Seitdem werden Fernbusreisen stark nachgefragt. Doch welche Rechte haben Fahrgäste, wenn der Fernbus liegenbleibt oder gar nicht erst losfährt? Bei Strecken ab 250 Kilometern gelten europaweit seit jetzt bestimmte Verbraucherschutzrechte, wenn etwas schiefläuft. So werden Kostenerstattungs- und Entschädigungsansprüche geregelt und die Rechte behinderter Menschen gestärkt. „Es gibt jetzt mehr Verbraucherschutz für Busreisende“, teilte die CDU-Bundestagsabgeordnete Gitta Connemann nun mit.
Denn wenn eine Fahrt ausfällt oder sich um mehr als zwei Stunden verzögert, hat der Fahrgast die Wahl: Entweder wird dem Kunden das Ticket erstattet oder das Unternehmen muss ihn schnellstmöglich auf andere Weise ans Ziel bringen. Gleiches gilt, wenn der Bus überbucht ist. In diesem Fall kann der Kunde eine kostenlose Rückfahrt so schnell wie möglich zurück zum Ausgangsort verlangen. Bei der Ersatzlösung muss er den Zielort in angemessener Zeit und ohne größere Einschränkungen erreichen, berichtet Gitta Connemann.
Und was passiert, wenn der Bus auf der Strecke liegen bleibt? Dann muss das Unternehmen einen Ersatzbus organisieren. Oder das Unternehmen lässt die Kunden zum Beispiel zu einem Busbahnhof bringen, von dem aus sie die Reise fortsetzen können. Bei einem Unfall muss der Betreiber den Fahrgästen angemessen bei ihren unmittelbaren praktischen Bedürfnissen helfen. Dazu zählen erste Hilfe, Verpflegung, Kleidung oder die Unterbringung im Hotel. Der Beförderer kann die Hotelkosten auf höchstens 80 Euro pro Nacht beschränken.
Und verletzt sich ein Fahrgast bei dem Unfall, kann er Entschädigung beanspruchen. Gleiches gilt für beschädigtes Gepäck. Die Entschädigungshöchstgrenzen dürfen nicht weniger als 220.000 Euro je Fahrgast und 1.200 Euro je Gepäckstück betragen.