„Lex Rheiderland“ wird Realität
JEMGUM/BERLIN, 24.6.2016
Ein langer Weg mit vielen Gesprächen liegt hinter der Bürgerinitiative „Rheiderland Up Stee“ und seinen Mitgliedern. Seit 2010 setzen sich die Rheiderländer um den früheren Vorsitzenden Gerd Santjer und seinen Nachfolger Jörg Reinema für eine Änderung des Bergschadensrechts ein. Ihr Ziel: die der Regelung über die Haftung für Bergschäden auf den Betrieb von unterirdischen Kavernenspeicher. Denn bislang sind die Anwohner der Gasspeicher im Fall von Bodenabsenkungen auf sich allein gestellt. Sie müssen teure Gutachten vorlegen, um selbst den Beweis anzutreten. Damit sind viele überfordert.
„Wir mussten dicke Bretter bohren.“, blickt Reinema zurück. Unterstützung erhielt die BI dabei von Beginn an seit 2011 von der CDU-Bundestagsabgeordneten Gitta Connemann. Die Heselerin: „Für viele ist bei uns zu Hause das Eigenheim auch die Altersvorsorge. Es darf nicht sein, dass die Betroffenen im Fall von Schäden wie ein Ping-Pong von dem einen zum anderen weitergereicht werden.“ Als Verbündeter konnte der CDU-Bundestagsabgeordnete Hans-Werner Kammer gewonnen werden.
Gemeinsam fanden viele Gespräche mit Vertretern der Wirtschaft und den Ministerien in Berlin statt. Es galt, Überzeugungsarbeit zu leisten. Mit Erfolg.
Ein wichtiges Etappenziel markierte 2013 ein Gutachten, das auf Initiative der beiden Christdemokraten vom Bundesministerium für Wirtschaft in Auftrag gegeben worden war. Der Gutachter bestätigte die Rechtsansicht von „Rheiderland Up Stee“. Damit stand fest: es gibt eine Rechtslücke, die geschlossen werden muss. Ein Gesetzentwurf wurde vorbereitet.
Heute hat der Deutsche Bundestag die lang ersehnte Änderung des Bundesberggesetzes beschlossen. Was zu Beginn des langen und steinigen Weges noch aussichtslos schien, ist geschafft. Connemann fasst es zusammen: „Die Lex Rheiderland ist nun Realität.“
Zukünftig heißt es im Bundesberg-Gesetz: “ Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes oder bei einer bergbaulichen Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Bergwerke dienen, durch Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet, dass der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist.“ Außerdem wird dem § 126 BbergG folgender Satz zugefügt: „Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden.“
So hatte es die BI gefordert. „Diese Bergschadensvermutung ist für uns ein wichtiger Baustein bei etwaiger Schadensregulierung.“, dankte Reinema den beiden Unionsabgeordneten Connemann und Kammer. „Wichtig ist jetzt, jeder Hauseigentümer muss seine Ansprüche alleine geltend machen. Darum gilt es die Position von Betroffenen auch weiterhin zu stärken. So wartet auch zukünftig noch einiges an Aufklärung, Verhandlungen und Arbeit auf uns.“, so Reinema.
Gemeinsam sind die beiden überzeugt: „Es ist ein hart erarbeiteter Erfolg. Aber man darf eben nie aufgeben. Gemeinsam haben wir es geschafft.“