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Deutliche Verbesserungen erreicht – 7/31-Tage-Regelung bleibt

BERLIN, 24.06.2021

Der Deutsche Bundestag wird heute die 17. Novelle Arzneimittelgesetz und den Erlass eines neuen Tierarzneimittelgesetzes beschließen. Damit wird eine neue EU-Verordnung in nationales Recht umgesetzt. Hierzu erklären die Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Gitta Connemann und die zuständige Berichterstatterin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Silvia Breher:

Gitta Connemann: „Wir haben hart verhandelt. Unser Ziel: rechtssichere und gleichzeitig praxistaugliche Lösungen für Tierärzte und Tierhalter. Der Einsatz hat sich gelohnt. Besonders wichtig für uns war und ist: Die 7/31-Tage-Rege­lung bleibt. Wir haben grünes Licht seitens der EU. Die Nachfolgeregelung im Tierarzneimittelgesetz ist unionsrechtlich zulässig. Das ist auch ein Signal an Tierärzte und Tierhalter. Denn die 7/31-Tage-Regelung hat sich bewährt. Sie leistet seit vielen Jahren einen wichtigen Beitrag für einen verantwortungsvollen Arzneimitteleinsatz. Und sie schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren. Und wir haben dafür gesorgt, dass die Tierärzte ihre Behandlungs­anweisungen auch zukünftig unbürokratisch durchführen können. Das ist gerade in Zeiten des Tierärztemangels besonders wichtig. Tierärzte sollen ihre kostbare Zeit nicht mit zusätzlicher Bürokratie verbringen. Sie sollen sich um ihre eigentliche Aufgabe kümmern können – der Versorgung der Tiere.“

Silvia Breher: „Wir beschließen heute zum ersten Mal ein eigenständiges Tierarzneimittelgesetz. Bisher werden Tierarzneimittel im Arzneimittelgesetz geregelt. Da bis zum 28. Januar 2022 Anpassungen an EU-Recht erforderlich sind, ordnen wir das nationale Tierarzneimittelrecht grundlegend neu und gehen damit einen wichtigen Schritt. Ein eigenständiges Tierarzneimittelgesetz wird den Besonderheiten in der tierärztlichen Versorgung, z.B. mit Blick auf das Dispensierrecht, noch besser gerecht. Es ermöglicht eine klarere und transparentere Zuordnung der Zuständigkeiten.

Wir haben im Verfahren noch wichtige Änderungen durchgesetzt. So haben wir die Strafbewehrung bei der zulassungskonformen Anwendung verhindert. Aus Sicht der tierärztlichen Praxis ist es wichtig, dass nicht erlaubte, aber notwendige Abweichungen bei der Dosierung, Therapiedauer und Verabreichungsart nicht strafbewehrt sind. Nur so können Therapielücken und Behandlungsengpässe vermieden werden. Auch den Versandhandel werden wir als Ausnahmeregelung bei Heimtieren weiter ermöglichen. Das ist notwendig. Denn in den Fällen, in denen eine Behandlung nur durch spezialisierte Tierärzte erfolgen kann, ist die Arzneimittelversorgung nur auf diese Weise gesichert. Und so wird auch der zunehmenden fachlichen Spezialisierung v.a. im Kleintier- und Fischbereich Rechnung getragen.“